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Wasserentnahmen / Brunnen

 

Eine Wasserentnahme, z.B. für die Gartenbewässerung, kann sowohl aus dem oberirdischen Gewässer als auch aus dem Grundwasser erfolgen.

Nach Wasserhaushaltsgesetz (WHG) bedürfen beide Arten der Wasserentnahmen zur Trink- oder Brauchwasserversorgung grundsätzlich einer wasserrechtlichen Erlaubnis.

Ausgenommen hiervon sind nur Entnahmen in geringen Mengen oder zu einem vorübergehenden Zweck. Hierzu zählen nach § 46 WHG z. B. Grundwasserentnahmen für die private Gartenbewässerung oder das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebes. Der Bau derartiger Brunnen ist jedoch der unteren Wasserbehörde einen Monat vor Beginn nach § 49 WHG (Erdaufschluss) anzuzeigen.

Anhand der Anzeige wird geprüft, ob trotzdem eine wasserrechtliche Erlaubnis (§§ 8,9,10 WHG) zur Grundwasserförderung benötigt wird.

Bei Entnahmemengen bis 600.000 m³ pro Jahr ist die untere Wasserbehörde für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis zuständig.

Bei Entnahmen von mehr als 5.000 m³ pro Jahr ist zudem die Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem Gesetz über die Umweltveträglichkeitsprüfung (UVPG) zu untersuchen (Einzelfallprüfung). Eine Antragstellung sollte deshalb rechtzeitig  vor Maßnahmenbeginn erfolgen.

Eine Information zum Grundwasserstand erhalten Sie beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (siehe Link: LANUV-Grundwasserstand).

Brunnenbohrungen dürfen in der Regel nur von entsprechend qualifizierten (nach DVGW-Arbeitsblatt W 120-1 zertifizierten) Firmen durchgeführt werden.
Auf der Homepage der beiden Zertifizierungsstellen können entsprechende Firmen recherchiert werden (siehe Links).


Übrigens, wenn es Ihnen im Wesentlichen um die Reduzierung der Trinkwasserrechnung geht, besteht auch die Möglichkeit Einsparungen bei der Schmutzwassergebühr zu erzielen. Wenn die jeweilige Menge nachweislich nicht dem öffentlichen Kanal zugeführt wird, kann die Schmutzwassergebühr entsprechend verringert werden. Das ist regelmäßig bei Gartenbewässerung der Fall. Näheres regelt jeweils die kommunale Abwassergebührensatzung. Bei Bedarf könnten Sie sich dazu mit Ihrer Kommune in Verbindung setzen. Unter Kosten-Nutzengesichtspunkten stellt dies häufig eine sinnvolle Alternative zum Brunnenbau dar.


Als weitere Informationsquelle zur konkreten Herstellung von Brunnen und Dokumentationspflichten siehe Link zum Umweltbundesamt.

Kontakt

Umweltamt
Zollernstraße 20
52070 Aachen
Tel: +49 241 5198-7001

umweltamt@staedteregion-aachen.de

Öffnungszeiten:

Termine nach Vereinbarung


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Fax: +49 241 5198-87055
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Herr Daniel Verschitz
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Fax: +49 241 5198-87054
daniel.verschitz@staedteregion-aachen.de