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Öffentliche Bekanntmachung

über die Offenlegung von Grenzniederschriften

Die in der Gemeinde Simmerath gelegenen Grundstücke mit den Katasterbezeichnungen Gemarkung Eicherscheid, Flur 7, Flurstücke 56, 57, 58, 64, 65; Gemarkung Eicherscheid, Flur 13, Flurstücke 251 und Gemarkung Simmerath, Flur 7, Flurstücke 106, 110, 977, 978, 982, 1676 sind vermessen worden.
Gemäß §§21 (5), 13(5) des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschafskataster (VermKatG NRW) in der Fassung vom 08.12.2020 erfolgt die Bekanntgabe des Ergebnisses der Grenzermittlung und der Abmarkung von Grundstücksgrenzen durch Offenlegung der Grenzniederschrift.

 

Ort und Zeitraum der Offenlegung

Terminvereinbarung erforderlich

Die Offenlegung erfolgt im Kataster- und Vermessungsamt der StädteRegion Aachen,
Zollernstraße 20,
52070 Aachen,
Gebäude F, Raum 132/133,

in der Zeit vom 04.09.2023 bis einschließlich 05.10.2023,
montags, dienstags, donnerstags von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr,
mittwochs von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr
und
freitags von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr
.

Die Einsichtnahme in das offengelegte Liegenschaftskataster muss zuvor terminlich vereinbart werden.

Hierfür stehen folgende Kontaktmöglichkeiten zur Verfügung:
Telefon:    0241 / 5198 - 2546
Mail:    katasterauskunft@staedteregion-aachen.de

Rechtsbehelfsbelehrungen

Das Ergebnis der Grenzermittlung gilt gemäß § 21 Abs. 5 VermKatG NRW als anerkannt und die Grenzen sind somit gemäß § 19 Abs. 1 VermKatG NRW festgestellt, wenn nicht innerhalb eines Monats nach Ende der Offenlegung Einwendungen erheben werden.
Die Einwendungen sind schriftlich oder zur Niederschrift unter der Anschrift
Der Städteregionsrat, A 62 Kataster-und Vermessungsamt, Zollernstraße 20, 52070 Aachen zu erheben.
Gegen die Abmarkung kann innerhalb eines Monats nach Offenlegung Klage erhoben werden.

Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92 im Justizzentrum, 52070 Aachen schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Es muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die technischen Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBI. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung. Wird die Klage durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, eine Behörde oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse erhoben, muss sie nach § 55d Satz 1 VwGO als elektronisches Dokument übermittelt werden. Dies gilt nach § 55d Satz 2 VwGO auch für andere nach der VwGO vertretungsberechtigte Personen, denen ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt auch bei diesem Personenkreis nach § 55d Satz 1 und 2 VwGO die Klageerhebung mittels Schriftform oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

Aachen, 23.08.2023

Der Städteregionsrat

Im Auftrag
gez. Andreas Bruchhage
Städteregionsvermessungsrat

Kontakt

Vermessung
Zollernstraße 20
52070 Aachen

Ansprechpartner/-innen

Herr Andreas Bruchhage
Tel: +49 241 5198-6285
Fax: +49 241 5198-86285
andreas.bruchhage@staedteregion-aachen.de
Raum: F 140